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Öffnungsklausel
Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023
Eine Öffnungsklausel im Mietvertrag ermöglicht es der Vermieterseite nach Abschluss des Mietvertrags anfallende Betriebskosten auf die Mietpartei umzulegen. Die neu umzulegenden Betriebskosten müssen Bestandteil der Betriebskostenverordnung oder einer Aufzählung von „sonstigen Betriebskosten“ sein.