Mietminderung
Keller
Schlagwörter: Fahrradkeller, Keller, Kellerabteil
Einer Mietpartei muss im Zuge der Anmietung einer Wohnung eine Abstellfläche zur Verfügung gestellt werden. Neben einem Abstellraum in der Wohnung wird häufig ein Kellerabteil zur Verfügung gestellt. Ist die Nutzung des Kellerabteils eingeschränkt, besteht die Möglichekeit zur Minderung der Miete. Darüber hinaus stehen häufig Allgemeinkeller (z.B. Fahrradkeller) der Mietpartei zur Verfügung. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung des Kellers fallen die Minderungsquoten der Rechtssprechungen in der Regel gering aus.
Beschreibung | Prozentsatz | Urteil |
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Keller fehlt | 2% | LG Berlin Urt.v. 08.11.1994, Az. 64 S 189/94 |
Entzug der Mitbenutzung des allgemeinen Fahrradkellers | 2,5% | AG Menden WuM 2007, 190 |
Keller nach Abriss der Treppe nur durch Nachbarhaus zu erreichen | 3% | AG Hamburg NZM 2001, 234 |
Fehlender Keller | 5% | LG Berlin Urt.v. 10.07.1998, Az. 64 S 21/98 |
Feuchter Keller | 5% | Siehe Mietminderung Feuchtigkeit |
Gesamte Kellerfäche eines Einfamilienhauses nicht nutzbar | 20% | OLG Brandenburg 12 U 78/07; LG Berlin (GE 2007, 516) |