Gebäudeenergiegesetz 2024 tritt in Kraft: Welche Änderungen kommen auf Hausbesitzer und Mieter zu?

Marco
5. Januar 2024

Seit dem 01.01.2024 sind die Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“ in Kraft getreten. Prinzipiell muss nunmehr jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Welche Änderungen kommen auf Hausbesitzer zu und welche Auswirkungen hat die Gesetzesänderung für das Mietrecht?

Bundestag und Bundesrat haben die Änderung des Gebäudeenergiegesetz im September 2023 beschlossen. Vorausgegangen waren unzählige Debatten über die Wirkung und den Nutzen des sogenannten „Heizungsgesetz“. Die Änderung hat darüber hinaus unter anderem Auswirkungen auf die Heizkostenverordnung sowie das Bürgerliche Gesetzbuch und damit auch auf das allgemeine Mietrecht. Bei wem die Pflicht wann greift hängt unter anderem von der kommunalen Wärmeleitplanung ab.

Die Fristen nach Gebäudeenergiegesetz 2024

Die 65%ige Pflicht zur Verwendung erneuerbarer Energien greift ab 2024 konkret für alle Neubauten in Neubaugebieten, für welche ab Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird. Bereits errichtete Neubauten im Neubaugebiet sind nicht betroffen. Bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten profitieren von Übergangsfristen. Ausschlaggebend ist hier die Kommunale Wärmeplanung.

Kommunale Wärmeplanung: Übergangsfrist bis 2026 und 2028

In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern soll ab dem 30.06.2026 die kommunale Wärmeleitplanung geregelt sein. Kleinere Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben hierfür zwei Jahre länger bis zum 30.06.2028 Zeit. Ziel ist es, Eigentümerinnen und Eigentümer bis zu genannten Fristen darüber zu informieren, ob Ihr Objekt an die kommunale Fernwärme angeschlossen wird, oder ob eigene dezentrale Lösungen geschaffen werden müssen. Sofern einer Kommune bereits Planungen dieser Art vorliegen, können die Fristen verkürzt werden. Funktionierende Heizungen können generell weiterbetrieben werden, auch dann, wenn diese defekt sind und repariert werden können. Anders verhält es sich bei einer irreparablen Heizung.

Auch Änderungen im Mietrecht

Auch für Mietparteien, welche folglich wenig Einfluss auf die Art der Beheizung Ihrer Wohnung haben, hat die Gesetzesänderung folgen. Nach §559e BGB können nun weitere Modernisierungskosten umgelegt werden. Vermieterseitig können 10% der aufgewendeten Kosten für den Austausch der Heizung nach den Vorgaben des GEG auf die Mietparteien umlegen. Die 10%ige Umlage greift dabei nur, wenn staatliche Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Andernfalls bleibt es bei den Bestimmungen des §559 BGB und einer 8%igen Erhöhungsmöglichkeit. In beiden Fällen greift die Kappungsgrenze.

FAQ zum Heizungsgesetz

Muss ich meine defekte Heizung austauschen?

Die defekte Heizung muss nur ausgetauscht werden, wenn diese irreparabel ist. Sofern die Heizung repariert werden kann, muss kein Austausch erfolgen.

Ab wann muss die kommunale Wärmeplanung vorliegen?

Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeleitplanung bis zum 30.06.2026 abgeschlossen haben. Kleine Kommunen (weniger als 100.000 Einwohner) haben hierfür zwei Jahre länger Zeit, bis zum 30.06.2028.

Für wen greift die Vorschrift zum 01.01.2024?

Zum Beginn der Gesetzesnovelle greift diese nur für Neubauten in Neubaugebieten. Bestandgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten haben Übergangsfristen.

Zuletzt aktualisiert am 8. Februar 2024 von Marco
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