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Kündigungsausschluss

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Die Mietparteien können vereinbaren, dass beidseitig auf die ordentliche Kündigung verzichtet wird. In diesem Falle können weder Vermieter noch Mietpartei das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordenlichen Kündigung bleibt dabei unberührt. Der Ausschluss darf dabei maximal für einen Zeitraum von vier Jahren geschlossen werden. Die ordentliche Kündigung kann erstmalig zum Abschluss dieses Zeitraums erfolgen. Eine einseitige Bestimmung, wonach nur der Mietpartei das Recht zur ordentlichen Kündigung entzogen wird, ist nicht rechtens.