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Betriebskostenanpassung
Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023
Im Zuge der Abrechnung der Betrirebskosten kann seitens der Vermieterpartei als ach seitens Mietpatei die Vorauszahlung für die Betriebskosten angepasst werden. Die Anpassung muss dabei angemessen sein. Beispielsweise kann die Mietpartei verlagen, dass die Betriebskosten-Vorauszahlungen gesenkt werden, sofern sich aus der Abrechnung eine entsprechende Nachzahlung ergeben hat.
Geregelt ist die Anpassung der Vorauszahlung in §560 BGB.
Abweichend wird bei eventuell vereinbarten Betriebskostenpauschalen verfahren.