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Zeitmietvertrag
Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen Wohnraummietvertrag auf Zeit abzuschließen. Es steht somit bereits bei Abschluss fest, wann der Vertrag endet. Die Mietpartei muss vor Abschluss bereits über die Befristung informiet werden. Die Vereinbarung muss darauf begründet werden, dass der Vermieter nach Ablauf der Zeit
- die Räume der Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen möchte,
- die Räume wesentlich instand gesetzt werden müssen, sodass eine Fortsetzung unwirtschaftlich ist,
- oder ein gewerblicher Vermieter die Wohnung für einen Bediensteten benötigt.
Die Mietpartei muss ebenfalls über den Grund der Befristig informiert werden. Entfällt der Grund, so gilt das Mietverhältnis folgend auf unbestimmte Zeit. Die Mietpartei kann vier Monate vor Auslauf der Befristung bei der Vermieterseite anfragen, ob der Grund weiterhin besteht.
Der Zeitmietvertrag ist unter §575 BGB geregelt.