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Zentralheizung

Zuletzt aktualisiert: 13. Dezember 2023

In der Regel muss die Vermieterseite eine Zentralheizung in der Heizperiode vom 01.10 bis zum 30.04. insoweit in Betrieb halten, als dass eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius in den Zeiten von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung steht. In den Nachtzeiten ist eine Absenkung auf 17 Grad Celsius zulässig. Vereinbarungen im Mietvertrag über niedrigere Temperaturen sind unzulässig.

Auch außerhalb der Heizperiode muss die Vermieterseite die Mietparteien mit Wärme versorgen, sofern dreitägig eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius unterschritten wird.