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Kaution

Zuletzt aktualisiert: 20. Dezember 2023

Der Vermieter darf von der Mietpartei eine Kaution für die Sicherung seiner Ansprüche verlangen. Die Höhe der Kaution ist dabei in §551 BGB geregelt und darf die Höhe von maximal drei Kaltmieten (Grundmiete ohne Vorauszahlungen auf Betriebskosten) nicht überschreiten.
Der Mietpartei steht es zu, die Kaution in drei gleichhohen Raten zu zahlen. Die erste Rate wird dabei mit der ersten Mietzahlung fällig.
Die Kaution ist dabei seitens Vermieterpartei anzulegen und zu verzinsen. Sofern seitens Mietpartei gewünscht, ist die Vermieterpartei verpflichtet, über die Verzinsung auskunft zu geben.