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Mietvertragsbeginn

Zuletzt aktualisiert: 10. Dezember 2023

Eine der wichtigsten Angaben ist der Mietvertragsbeginn, ab welchem der Mietpartei der Besitz an der Mietsache zusteht. Die Vermieterpartei ist verpflichtet, der Mietpartei die Räumlichkeiten zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht, ist die Mietpartei berechtigt den Mietvertrag nach §543 BGB außerordentlich fristlos zu kündigen (siehe hierzu Gesetzestext BGB).
In der Regel einigen sich Vermieterseite und Mieterseite auf eine Übergabe der Wohnung einige Tage vor Mietvertragsbeginn.