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Stromversorgung
Zuletzt aktualisiert: 10. Dezember 2023
Die Kosten der Stromversorgung der Mietwohnung sind seitens der Mietpartei zu tragen. Sofern zur Übergabe der neu angemieteten Wohnung kein Stromvertrag abgeschlossen wurde, kommt durch erstmalige Nutzung ein konkludenter Vertrag über die Stromversorgung zwischen der Mietpartei und dem Grundversorger zustande. Dieser ist mit einer Frist von 14-Tagen zu kündigen, sofern die Beziehung des Stroms über die Grundversorgung nicht gewünscht ist. Prinzipiell besteht Wahlfreiheit bzgl. des Stromanbieters.